{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-141_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_141_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_141", "Checksum": "21950bd0b04ff66c0e5882add9c44b68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 31.01.2006 S 2005 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kinderzulagen | Ergänzungsleistungen/EOG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:45:53", "Checksum": "2479df0c98fcb40e256212d4da866584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 141\nRegeste:\nKinderzulagen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nc) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Streitsache sind nebst dem klaren\nWortlaut von Art. 6 KFZG die zugehörigen Materialien betreffend Sinn und\nZweck der neuen Vorschriften im total revidierten KFZG. In der Botschaft der\nRegierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 5/2003-2004) wurde dazu in Ziff. 1.4\n(S. 91) als Hauptmangel der bisherigen Regelung festgehalten:\nDie zentralen Säulen, auf denen das System der Sozialversicherungen in der\nSchweiz aufgebaut ist, sind die traditionellen Familienformen und die\nVollbeschäftigung; zwei Voraussetzungen, die der heutigen gesellschaftlichen und\nwirtschaftlichen Realität häufig nicht mehr entsprechen. Die sozialen Änderungen\ndrücken sich im Erwerbsleben insbesondere in der Zunahme der\nTeilzeiterwerbstätigkeit aus, wobei diese vor allem von Frauen ausgeübt wird. Die\nStellung der Teilzeiterwerbstätigen im Hinblick auf die Familienzulagen ist\nunbefriedigend, speziell bei allein Erziehenden. Zudem bestehen bei mehreren\npotentiellen Leistungsbezügern oft Unsicherheiten mit Bezug auf das Verhältnis der\nAnsprüche (Anspruchskonkurrenz). Schliesslich wird es heute zunehmend als\nstossend empfunden, wenn die tatsächlich gelebten Verhältnisse (z.B. Familien mit\nStiefkindern, Konkubinat usw.) bei den Familienzulagen nicht berücksichtigt werden.\nDiesen wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen vermag die bisherige Regelung\nder Familienzulagen im Kanton Graubünden nicht mehr gerecht zu werden.\nIn Ziff. 1.7 (S. 97) wurde deshalb mit Blick auf das neue KFZG bestimmt: Mit\nder nun unterbreiteten Vorlage können die vorn in Ziff. 1.4 genannten Mängel\nweitgehend behoben werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten bereits ab einem\nBeschäftigungsumfang von 20% eine volle Zulage. Die Teilzulagen werden\nabgeschafft. Weiter wird bei der Zulagenberechtigung subsidiär an den Unterhalt\nangeknüpft, um den effektiv gelebten Familienverhältnissen besser Rechnung zu\ntragen. Zudem wird ein System des Lastenausgleichs zwischen den Kassen\ngeschaffen, das eine kassenübergreifende Solidarität ermöglicht und gleichsam die\nGestaltungsfreiheit der Familienausgleichskassen so weit wie möglich wahrt\n(Schwerpunkte der Revision unter Ziff. 2 [S. 98 ff.]).\nZu den berücksichtigten Anliegen wurde in Ziff. 3.4 (S. 104) klargestellt: Da die\nArbeitgeberschaft die Überführung eines Teils der Arbeitgeberbeiträge in das System\nder Familienzulagen für Selbständigerwerbende (SE) ausdrücklich als gewollt und\nsinnvoll bezeichnet und Familienzulagen für SE in bescheideneren\nWirtschaftsverhältnissen (mittels Antragsystems) gesichert sind, wird auch im neuen\nKFZG abermals auf den Einbezug aller SE verzichtet (kein genereller Beitritts-\n/Beitragszwang für SE).\nUnter der Marginale „Anspruchsvoraussetzungen und Dauer“ wurde zu Art. 6\nKFZG (S. 112) erläuternd dargetan: Dass die Mindestgrenze von 20% der\nVorbeugung von Missbräuchen dienen sollte (andernfalls wäre es z.B. möglich, dass\njemand, der in einem Nachbarkanton oder im benachbarten Ausland wohnt, einmal\nim Monat für eine Arbeit nach Graubünden kommt, um hier volle Familienzulagen zu\nkassieren). Ebenso die Missbrauchsbekämpfung bezwecke der Vorbehalt eines\nbranchenüblichen Lohnes. Die Familienzulagen dürften nicht in die Löhne\neingerechnet und diese dadurch gedrückt werden. Die Anknüpfung an die\nbetriebsübliche Arbeitszeit sollte sachgerechte Lösungen im Einzelfall ermöglichen\n(z.B. bei Lehrkräften inkl. Vorbereitungszeit). Die Bestimmung in Abs. 2 sollte die\nAnspruchskonkurrenz bei einer Mehrzahl von Bezugsberechtigten (Obhutsprinzip)\nund Ansprüchen nach verschiedenen Zulagensystemen\n(interkantonale/internationale Vereinbarungen) regeln. Danach sollte jene\nFamilienausgleichskasse bezahlen, die am meisten Beiträge kassieren kann (weitere\nAufteilung wäre zu kompliziert). Ein Anspruch für SE sollte nur bei hauptberuflicher\nTätigkeit (freiwillig mit Antragssystem) bestehen, womit der Vorrang jenes Anspruchs\nnahe liegend sei. Dadurch werde auch eine Umgehung von Art. 2 Abs. 1 lit. c Satz 2\n(kein Kassenwechsel bis Kind 16-jährig oder Tätigkeit als SE aufgegeben wird; PVG\n1989 Nr. 71) verhindert. Die bisherige Regel über die Gewährung von reduzierten\nKinderzulagen bei Teilerwerbstätigen (speziell für Alleinerziehende) werde somit\nhinfällig bzw. abgeschafft.\n\n"}