{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-141_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_141_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_141", "Checksum": "21950bd0b04ff66c0e5882add9c44b68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kinderzulagen\n\n1. a) Der heute 42-jährige … (Jhrg. 1964) ist seit 2000 als … tätig und dort in einem\nTeilpensum (45%) als Unselbständigerwerbender (UE) angestellt. In der\nübrigen Arbeitszeit (55%) war und ist er weiterhin als freischaffender … und\n… und somit überwiegend als Selbständigerwerbender (SE) tätig. Im Mai\n2004 gebar ihm seine Ehefrau ein Töchterchen, worauf er – entsprechend\nseinem Teilpensum als UE – von der kantonalen Familienausgleichskasse\n(FAK) eine reduzierte Kinderzulage als Arbeitnehmer von Fr. 78.75 pro Monat\n(45% von Fr. 175.--) ausbezahlt erhielt.\n\nb) Mit Verfügung vom 12.01.2005 teilte die FAK dem Familienvater mit, dass er\naufgrund des neuen Familienzulagengesetzes des Kantons Graubünden\n(KFZG; in Kraft seit 01.01.05) bzw. seiner überwiegenden Erwerbstätigkeit als\nSE (55%) kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von Kinderzulagen (KZ)\nhabe. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die\nSozialversicherungsanstalt (SVA; Sektion FAK) des Kantons Graubünden mit\nEntscheid vom 13.09.2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Einsprecher am 19.10.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der\nihm zustehenden KZ. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,\ndass er die im neuen KFZG festgelegte Mindestgrenze eines Arbeitspensums\nvon 20% als UE erfülle und damit – unbesehen der Tätigkeit als SE und\nmangels Anmeldung als SE zum KZ-Bezug – einen Anspruch auf die\nAusrichtung der vollen KZ habe.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte die SVA Abweisung der Beschwerde. Den\nVorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass im neuen KFZG\nausdrücklich das Vorgehen bei Anspruchskonkurrenz zwischen\nErwerbseinkünften als SE und als UE geregelt worden sei und danach bei\nüberwiegender SE (hier 55%) – unbesehen des Fehlens der bewusst\nunterlassenen Anmeldung – automatisch und vorrangig auf die\nBezugsberechtigung für SE und grundsätzlich nicht auf die blosse\nNebenerwerbstätigkeit als UE für die Gewährung der KZ abzustellen sei. In\nAnbetracht der veränderten Rechtslage sei deshalb im konkreten Fall mit\nGrund auf die Ausrichtung von weiteren KZ ab 01.01.2005 verzichtet worden.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 6 des neuen kantonalen Familienzulagengesetzes (BR 548.100,\nKFZG, in Kraft seit 01.01.05) haben Arbeitnehmende, die im Dienste einer\noder eines im Gesetz unterstellten Arbeitgebenden stehen, Anspruch auf\nFamilienzulagen, falls der Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent der\nbetriebsüblichen Arbeitszeit beträgt und ein branchenüblicher Lohn bezogen\nwird (Abs. 1 lit. a Satz 1). Erfüllt ein Arbeitnehmer diesen Mindestgrad\ngleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern, ist der Anspruch über denjenigen\nArbeitgeber zu beziehen, welcher den höchsten Lohn ausrichtet. Der\nAnspruch als Selbständigerwerbender [SE] geht demjenigen als\nArbeitnehmer bzw. als Unselbständigerwerbendem [UE] vor (Art. 6 Abs. 2\nKFZG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG sind diesem Gesetz namentlich (nur)\njene SE unterstellt, welche auf Antrag mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton\nGraubünden hauptberuflich erwerbstätig sind. Wird die Unterstellung aber\nverlangt, dauert sie mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem das den\nAnspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat oder die Tätigkeit\nals SE aufgegeben wird.\nb) Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer ab\nMai 2004 erstmals Familienvater geworden ist und seit Juni 2000 teils als UE\n(mit Beschäftigungsgrad 45%) und teils als SE (Zeitpensum 55%)\nerwerbstätig war und ist, ohne sich bisher jemals gesondert für den Bezug von\nKinderzulagen als SE angemeldet zu haben. Stattdessen bezog er ab Geburt\nseiner Tochter (als UE) eine angemessen reduzierte Kinderzulage von Fr.\n78.75 pro Monat nach dem bis Ende 2004 geltenden kantonalen Gesetz.\nUneins sind sich die Parteien in der Folge indes vor allem darin geblieben, wie\nder neue Art. 6 Abs. 2 KFZG zu verstehen sei, wonach der Anspruch als SE\ndemjenigen als UE vorgehe. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt\nstellt, dass darunter jede überwiegende bzw. haupterwerbliche Tätigkeit als\nSE falle und darum eine Bezugsberechtigung als UE (selbst bei\nÜberschreitung der Mindestgrenze eines Arbeitspensums von 20%) zum\nvornherein nicht möglich sei, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass\ndie fragliche Bestimmung auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar sei, da\neine Konkurrenzsituation mangels Anmeldung einer Bezugsberechtigung als\nSE zum voraus nicht vorliege und es daher ausschliesslich auf die Erfüllung\nder Mindestgrenze von 20% als UE ankommen könne, womit ihm aufgrund\ndes Beschäftigungsgrads von 45% als UE nach Inkrafttreten des neuen KFZG\nab 01.01.2005 sogar ein Anspruch auf volle Kinderzulagen zustehe.\n\n"}