1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. September 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Vermittlungsfähigkeit von … wird ab 1. Februar 2004 auf 100% festgesetzt und das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden angewiesen, die Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 AVIG und der Erwägungen neu zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. MWST).