AVIG ab 1. Februar 2004 führt. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2004 erweisen sich somit als nicht rechtmässig, weshalb sie aufzuheben sind. Das Gericht kann an dieser Stelle jedoch nicht über die der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Leistungen befinden. Dies ist Sache der Vorinstanz.