Diesbezüglich führte der Vertrauensarzt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 aus, dass es "denkbar wäre", dass der Beschwerdeführer "vielleicht tatsächlich eine volle Leistung in einer ganz speziellen Tätigkeit mit selektiver Benützung des rechten Armes". Insofern relativiert der Vertrauensarzt seine ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und schliesst damit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr aus. In Anbetracht dieser Ausführungen des Vertrauensarztes und der einlässlichen Gutachten der IV bleibt aber im Sinne von Art.