Die medizinisch-theoretischen Gutachten der IV sowie dasjenige des Vertrauensarztes hingegen genügen den gesetzlichen Anforderungen. Immerhin bestätigt der Vertrauensarzt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005, dass er bei seiner Beurteilung vom 5. Juli 2004 im Besitz der medizinischen Berichte der IV gewesen sei. Seine Aussagen sind in dieser Beziehung auch nicht widersprüchlich. Es kann durchaus sein, dass ein Vertrauensarzt nur über die medizinischen Berichte, nicht aber über die anderen IV-Akten verfügt.