zu Art. 15 AVIG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen linken Arm und seine Hand erheblich und auf Dauer in seiner körperlichen Arbeitsfähigkeit behindert ist. Das Gericht wendet also entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG an, um das Mass der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.