Die gesetzliche Formulierung „unter Berücksichtigung seiner Behinderung“ will sagen, dass der Versicherte nicht nur dann vermittelbar sein darf, wenn auf seine Behinderung keine Rücksicht genommen wird, er also wie ein gesunder Versicherter eingesetzt wird. Es kommen für ihn nur Einsatzmöglichkeiten in Frage, welche es erlauben, auf die gesundheitsbedingten Leistungsdefizite Rücksicht zu nehmen (Gerhards, Kommentar zum AVIG, N 87 ff. zu Art.