Der Begriff der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten nicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskräftemangel vermittelbar sein dürfen. Die gesetzliche Formulierung „unter Berücksichtigung seiner Behinderung“ will sagen, dass der Versicherte nicht nur dann vermittelbar sein darf, wenn auf seine Behinderung keine Rücksicht genommen wird, er also wie ein gesunder Versicherter eingesetzt wird.