Ihre Arbeitsfähigkeit muss immerhin noch derart sein, dass sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können (ARV 1968 Nr. 14). Der Begriff der „ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten nicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskräftemangel vermittelbar sein dürfen.