b) Bei körperlich Behinderten besteht also die gesetzliche Vermutung, dass sie vermittlungsfähig sind. Dennoch sie sind vorab den gesetzlichen Grundsätzen von Art. 15 Abs. 1 AVIG unterstellt, wonach sie bereit, in der Lage und berechtigt sein müssen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Relativiert wird hingegen das Moment der Arbeitsfähigkeit („in der Lage sein“). Ihre Arbeitsfähigkeit muss immerhin noch derart sein, dass sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können (ARV 1968 Nr. 14).