Nach dessen Abs. 1 ist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er - nebst der hier unbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft und unzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Unter dem Begriff "in der Lage sein" versteht man die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, mit welcher auch die medizinische Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist (Nussbaumer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214 f.). Abs. 2 der Norm wendet sich unter anderem an körperlich Behinderte.