Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. August 2004. Streitig und zu beurteilen ist die Frage, in welchem Mass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2004, bedingt durch seine Behinderung, vermittlungsfähig ist. Dabei wird vom Beschwerdegegner richtig vorgebracht, dass die ALV in der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit nicht an die bereits ergangene Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch die IV gebunden ist (VGU S 00 319).