Grundsätzlich bestehe die Vermutung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit. So kämen auch Tätigkeiten in Betracht, welche keine oder nur eine geringe Belastung des linken Armes mit sich bringen würden. Dies habe die IV gemacht und ihn für Tätigkeiten wie Staplerfahrer oder Industriemitarbeiter Controlling als voll erwerbsfähig erachtet. Auf solche Tätigkeiten habe der Vertrauensarzt aber nicht Bezug genommen, obschon solche ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Ansonsten würde klar gegen das Gebot der Koordination zwischen den Sozialversicherungen verstossen.