7. In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 zu diesem Bericht liess der Beschwerdeführer ausführen, dass der Vertrauensarzt widersprüchliche Angaben mache, wenn er sage, er habe die IV-Entscheide nicht gekannt, die medizinischen Berichte aber schon. Der Vertrauensarzt schliesse auf die eingeschränkte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers und mache arbeitsmarktliche Einschätzungen. Zwar sei der Versicherte mit seinem linken Arm nur beschränkt belastbar, was aber nicht ohne weiteres zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führe. Grundsätzlich bestehe die Vermutung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit.