b) Am 30. November 2005 schrieb der Vertrauensarzt, er habe bei seiner Abklärung über sämtliche medizinischen Berichte verfügt. Es sei aber korrekt, dass er nicht über die vorgängigen IV-Entscheide informiert gewesen sei. Damals habe er bezüglich der Belastbarkeit des linken Arms des Patienten detailliert Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der rechte Arm voll gebrauchsfähig sei. Er sei davon ausgegangen, dass sich aufgrund der Beschwerden und der Befunde am linken Arm eine körperliche Beschäftigung des Patienten in vollem Umfange nicht realisieren lasse. Der linke Arm sei nur marginal einsetzbar.