Massgebend dafür sei aber nicht die arbeitsmarktlich geprägte Einschätzung, sondern die medizinischtheoretische Bestimmung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt gewesen. Da auch der Hausarzt des Beschwerdeführers am 6. April 2005 von Teilzeitarbeitsfähigkeit spreche, wäre es unter diesen Umständen willkürlich, dem Versicherten eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit zuzusprechen. Beide Berichte genügten im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen für die medizinische Abklärung, weswegen es nicht nötig gewesen sei, den Beschwerdeführer weiteren medizinischen Erhebungen zu unterziehen.