Der Hausarzt habe am 9. Dezember 2004 und am 6. April 2005 festgehalten, der Versicherte sei für seine bisherige Tätigkeit als Gemeindearbeiter zu 100% arbeitsunfähig, könne aber leichtere Arbeiten zumindest teilzeitig ausführen. Aufgrund dieser Unterlagen habe man die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage mit 50% taxiert. Massgebend dafür sei aber nicht die arbeitsmarktlich geprägte Einschätzung, sondern die medizinischtheoretische Bestimmung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt gewesen.