Jemand könne arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein, selbst wenn er trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass erwerbsunfähig sei. Vorliegend gebe es auch keine Vorleistungspflicht der ALV, weil es zu keiner Koordination zwischen IV und ALV gekommen sei. Ausserdem habe man sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht nur auf die Einschätzung des Vertrauensarztes, sondern auch auf die Berichte des Hausarztes gestützt.