5. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2005 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Begründet wurde der Antrag damit, dass gemäss Rechtsprechung die Arbeitslosenversicherung (ALV) bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht an die Beurteilung der IV gebunden sei. Deswegen sei die IV-Verfügung für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Jemand könne arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein, selbst wenn er trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass erwerbsunfähig sei.