Dies sei aber nicht so. Einschränkungen seien weder dokumentiert und auch die IV sei in der Verfügung vom 23. Oktober 2002 davon ausgegangen, er könne die ihm zumutbare Tätigkeit voll ausüben. Zudem würden auch aus der vertrauensärztlichen Beurteilung solche Einschränkungen nicht hervor gehen. Auch Dr. med. … des Beschwerdeführers, habe am 6. April 2005 dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen. Ausserdem sei ihm im Controlling-Bericht Pro Wiv/RAV vom 13.10.2004 ein 100%-iges Pensum zugetraut worden, wenn auf die Einsatzbeschränkung bei der linken Hand Rücksicht genommen werden könne.