Das KIGA habe jedoch einzig dessen Vertrauensarzt mit einer medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragt und die Abklärungen der IV weitgehend unbeachtet gelassen. Dadurch sei die Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes verletzt und das KIGA sei damit bei seinem Entscheid von falschen und unvollständigen Tatsachen ausgegangen. Es sei daher nicht klar, worauf das KIGA seine Annahme stütze, der Beschwerdeführer sei lediglich zu 50% vermittelbar. Damit sei aber in der Verfügung sinngemäss festgehalten worden, der Beschwerdeführer könne bei ausgeglichener Arbeitslage gar keine volle Stelle finden. Dies sei aber nicht so.