70 Abs. 2 lit. b ATSG die von den verschiedenen Sozialversicherungen verwendeten gleichen Begriffe auch in ihrer Bedeutung gleich verstanden werden, zumal sich der Gesundheitszustand und die Beschäftigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seit der Verfügung der IV vom 23. Oktober 2002 auch nicht entscheidend geändert hätten. Das KIGA habe jedoch einzig dessen Vertrauensarzt mit einer medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragt und die Abklärungen der IV weitgehend unbeachtet gelassen.