Dieser bereits von der IV erhobene Sachverhalt könne nicht einfach unbeachtet gelassen werden. Zwar sei die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers schon vor der Anmeldung für ALE von der IV rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb es vorliegend nicht zu einer Koordination zwischen IV und der Arbeitslosenkasse (ALK) habe kommen können. Trotzdem müssten aufgrund der Koordinationsregeln von Art. 8 ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit.