Zur Begründung wurde hauptsächlich angeführt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hinreichend durch die Invalidenversicherung (IV) abgeklärt worden sei. So werde dem Beschwerdeführer von der IV eine Arbeitsfähigkeit von 100% bei adaptierter Tätigkeit zugemutet. Dieser bereits von der IV erhobene Sachverhalt könne nicht einfach unbeachtet gelassen werden.