4. Dagegen liess der Versicherte am 17. Oktober 2005 frist- und formgerecht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu 100% vermittlungsfähig sei. Zur Begründung wurde hauptsächlich angeführt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hinreichend durch die Invalidenversicherung (IV) abgeklärt worden sei.