b) Die dagegen am 26. August 2004 erhobene Einsprache, in welcher der Versicherte beantragte, im Umfang von 100% als vermittlungsfähig eingestuft zu werden, wurde am 16. September 2005 abgewiesen und die Vermittlungsfähigkeit bei 50% belassen, nachdem das Einspracheverfahren infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. VGU S 05 11) wiederholt werden musste. Begründet wurde der Entscheid damit, dass unter Berücksichtigung des vertrauensärztlichen Zeugnisses davon auszugehen sei, dass der Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage im Umfang von 50% vermittlungsfähig sei.