Am 30. Januar 2004 stellte der Versicherte beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. Februar 2004. In diesem Antrag gab er an, dass er noch zu 30% bereit und in der Lage sei, zu arbeiten. 2. Der Kündigung und der Anmeldung für ALE ging ein Verfahren um Ausrichtung einer Invalidenrente voraus. Das 2001 gestellte Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 abgelehnt, weil bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37.78% noch kein Rentenanspruch bestehe. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.