{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-139_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_139_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_139", "Checksum": "3fef7f7e9124d68f23e3f695f07da703"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2005 zu diesem\nVerfahren und die Zeugnisse des Hausarztes vom 9. Dezember 2004 und\nvom 6. April 2005. Letztere erweisen sich jedoch zur Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als nicht bzw. zu wenig\naussagekräftig, weil sich zum einen jenes vom 9. Dezember 2004\ndiesbezüglich gar nicht äussert und das vom 6. April 2005 mit dem\nverwendeten Begriff \"zumindest teilzeitarbeitsfähig\" eine volle Arbeitsfähigkeit\nauch nicht ausschliesst. Die medizinisch-theoretischen Gutachten der IV\nsowie dasjenige des Vertrauensarztes hingegen genügen den gesetzlichen\nAnforderungen. Immerhin bestätigt der Vertrauensarzt in seiner\nStellungnahme vom 30. November 2005, dass er bei seiner Beurteilung vom\n5. Juli 2004 im Besitz der medizinischen Berichte der IV gewesen sei. Seine\nAussagen sind in dieser Beziehung auch nicht widersprüchlich. Es kann\ndurchaus sein, dass ein Vertrauensarzt nur über die medizinischen Berichte,\nnicht aber über die anderen IV-Akten verfügt.\n\nc) Die medizinisch-theoretischen Gutachten der IV und dasjenige des\nVertrauensarztes widersprechen sich indessen im Punkt der attestierten\nArbeitsfähigkeit. Die IV attestiert dem Beschwerdeführer in adaptierter\nTätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%, der Vertrauensarzt hingegen eine\nvon 50%. Diesbezüglich führte der Vertrauensarzt in seiner Stellungnahme\nvom 30. November 2005 aus, dass es \"denkbar wäre\", dass der\nBeschwerdeführer \"vielleicht tatsächlich eine volle Leistung in einer ganz\nspeziellen Tätigkeit mit selektiver Benützung des rechten Armes\". Insofern\nrelativiert der Vertrauensarzt seine ursprüngliche Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit und schliesst damit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr\naus. In Anbetracht dieser Ausführungen des Vertrauensarztes und der\neinlässlichen Gutachten der IV bleibt aber im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG\nnur festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einer auf die\ngesundheitsbedingten Leistungsdefizite Rücksicht nehmenden Tätigkeit zu\n100% arbeitsfähig ist, was, unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen\nArbeitsmarktes, zur vollen Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im\nSinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ab 1. Februar 2004 führt.\n4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. September 2005 sowie die\ndiesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli 2004 erweisen sich somit\nals nicht rechtmässig, weshalb sie aufzuheben sind. Das Gericht kann an\ndieser Stelle jedoch nicht über die der Beschwerdeführerin allenfalls\nzustehenden Leistungen befinden. Dies ist Sache der Vorinstanz.\n\n5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen nach Art. 61 lit. a ATSG\nund Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in\nSozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300), ausser bei hier nicht\nzutreffenden Ausnahmen, kostenlos ist. Das KIGA hat die obsiegende\nBeschwerdeführerin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61\nlit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16.\nSeptember 2005 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 26. Juli\n2004 werden aufgehoben. Die Vermittlungsfähigkeit von … wird ab 1. Februar\n2004 auf 100% festgesetzt und das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nGraubünden angewiesen, die Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8\nAVIG und der Erwägungen neu zu verfügen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit CHF 2'000.-- (inkl. MWST).\n"}