{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-139_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_139_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_139", "Checksum": "3fef7f7e9124d68f23e3f695f07da703"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners\nvom 26. August 2004. Streitig und zu beurteilen ist die Frage, in welchem\nMass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2004, bedingt durch seine\nBehinderung, vermittlungsfähig ist.\n\nDabei wird vom Beschwerdegegner richtig vorgebracht, dass die ALV in der\nBeurteilung der Vermittlungsfähigkeit nicht an die bereits ergangene\nBeurteilung der Erwerbsfähigkeit durch die IV gebunden ist (VGU S 00 319).\n\n2. a) Zur Beurteilung der Frage der Vermittlungsfähigkeit ist daher von Art. 15 des\nBundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) auszugehen. Nach dessen Abs. 1\nist ein Arbeitsloser vermittlungsfähig, wenn er - nebst der hier\nunbestrittenermassen bestehenden Vermittlungsbereitschaft und\nunzweifelhafter Berechtigung - auch in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit\nanzunehmen. Unter dem Begriff \"in der Lage sein\" versteht man die\nArbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, mit welcher auch die medizinische\nArbeitsfähigkeit zu verstehen ist (Nussbaumer, Schweizerisches\nSozialversicherungsrecht, Soziale Sicherheit, N 214 f.). Abs. 2 der Norm\nwendet sich unter anderem an körperlich Behinderte. Diese gelten als\nvermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage und unter\nBerücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare\nArbeit vermittelt werden könnte.\n\nb) Bei körperlich Behinderten besteht also die gesetzliche Vermutung, dass sie\nvermittlungsfähig sind. Dennoch sie sind vorab den gesetzlichen Grundsätzen\nvon Art. 15 Abs. 1 AVIG unterstellt, wonach sie bereit, in der Lage und\nberechtigt sein müssen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Relativiert wird\nhingegen das Moment der Arbeitsfähigkeit („in der Lage sein“). Ihre\nArbeitsfähigkeit muss immerhin noch derart sein, dass sie bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage und unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem\nArbeitsmarkt vermittelt werden können (ARV 1968 Nr. 14). Der Begriff der\n„ausgeglichenen Arbeitsmarktlage“ bedeutet dabei, dass diese Versicherten\nnicht nur bei Hochkonjunktur mit ausgesprochenem Arbeitskräftemangel\nvermittelbar sein dürfen. Die gesetzliche Formulierung „unter\nBerücksichtigung seiner Behinderung“ will sagen, dass der Versicherte nicht\nnur dann vermittelbar sein darf, wenn auf seine Behinderung keine Rücksicht\ngenommen wird, er also wie ein gesunder Versicherter eingesetzt wird. Es\nkommen für ihn nur Einsatzmöglichkeiten in Frage, welche es erlauben, auf\ndie gesundheitsbedingten Leistungsdefizite Rücksicht zu nehmen (Gerhards,\nKommentar zum AVIG, N 87 ff. zu Art. 15 AVIG). Vorliegend ist unbestritten,\ndass der Beschwerdeführer betreffend seinen linken Arm und seine Hand\nerheblich und auf Dauer in seiner körperlichen Arbeitsfähigkeit behindert ist.\nDas Gericht wendet also entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG an, um das Mass\nder Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.\n\n3. a) Hiefür gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der\nBehinderung und eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes arbeitsfähig ist.\nDiesbezüglich liegen dem Gericht verschiedene medizinische Gutachten,\nBerichte und Zeugnisse vor, welche das Gericht unabhängig davon, von wem\nsie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die\nverfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen\nRechtsanspruches gestatten. Dabei darf bei einander widersprechenden\nmedizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das\ngesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf\ndie eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Auch ist\ngrundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung\nder eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder\nGutachten ausschlaggebend für den Beweiswert eines Arztberichtes. Hiefür\nist nur entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,\nauf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis von Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,\nin der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung\nder medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a).\n\n"}