{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-139_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_139_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_139", "Checksum": "3fef7f7e9124d68f23e3f695f07da703"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Begründet wurde der Antrag damit, dass\ngemäss Rechtsprechung die Arbeitslosenversicherung (ALV) bei der Prüfung\nder Vermittlungsfähigkeit nicht an die Beurteilung der IV gebunden sei.\nDeswegen sei die IV-Verfügung für das vorliegende Verfahren nicht\nentscheidend. Jemand könne arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen\nvermittlungsunfähig sein, selbst wenn er trotz eines schweren\nGesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in\nrentenbegründendem Mass erwerbsunfähig sei. Vorliegend gebe es auch\nkeine Vorleistungspflicht der ALV, weil es zu keiner Koordination zwischen IV\nund ALV gekommen sei. Ausserdem habe man sich bei der Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit des Versicherten nicht nur auf die Einschätzung des\nVertrauensarztes, sondern auch auf die Berichte des Hausarztes gestützt. Der\nVertrauensarzt habe festgehalten, der Versicherte sei in einer adaptierten\nTätigkeit zu ca. 50% arbeitsfähig. Der Hausarzt habe am 9. Dezember 2004\nund am 6. April 2005 festgehalten, der Versicherte sei für seine bisherige\nTätigkeit als Gemeindearbeiter zu 100% arbeitsunfähig, könne aber leichtere\nArbeiten zumindest teilzeitig ausführen. Aufgrund dieser Unterlagen habe\nman die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage mit 50% taxiert. Massgebend dafür sei aber nicht die\narbeitsmarktlich geprägte Einschätzung, sondern die medizinischtheoretische Bestimmung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt\ngewesen. Da auch der Hausarzt des Beschwerdeführers am 6. April 2005 von\nTeilzeitarbeitsfähigkeit spreche, wäre es unter diesen Umständen willkürlich,\ndem Versicherten eine 100%-ige Vermittlungsfähigkeit zuzusprechen. Beide\nBerichte genügten im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen für die\nmedizinische Abklärung, weswegen es nicht nötig gewesen sei, den\nBeschwerdeführer weiteren medizinischen Erhebungen zu unterziehen.\n\n6. a) Das Gericht liess in der Folge die Akten der IV edieren und stellte sie am 24.\nNovember 2005 dem Vertrauensarzt zur Stellungnahme zu. Dieser wurde\ngebeten, darzulegen, wie zu erklären sei, dass die IV resp. die im Auftrag der\nIV gemachten medizinischen Abklärungen im Resultat zu einer 100%-igen\nArbeitsfähigkeit des Versicherten in adaptierter Tätigkeit geführt hätten,\ngemäss seinen Abklärungen jedoch beim Versicherten lediglich eine ca. 50%-\nige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorliege und ob er an seiner\nBeurteilung gemäss seinem Bericht vom 5. Juli 2004 festhalte.\n\nb) Am 30. November 2005 schrieb der Vertrauensarzt, er habe bei seiner\nAbklärung über sämtliche medizinischen Berichte verfügt. Es sei aber korrekt,\ndass er nicht über die vorgängigen IV-Entscheide informiert gewesen sei.\nDamals habe er bezüglich der Belastbarkeit des linken Arms des Patienten\ndetailliert Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der rechte Arm\nvoll gebrauchsfähig sei. Er sei davon ausgegangen, dass sich aufgrund der\nBeschwerden und der Befunde am linken Arm eine körperliche Beschäftigung\ndes Patienten in vollem Umfange nicht realisieren lasse. Der linke Arm sei nur\nmarginal einsetzbar. Eine ganztätige Arbeit sei möglich, jedoch seines\nErachtens aufgrund der Behinderung am linken Arm nur im Rahmen einer\nLeistungserbringung von ca. 50%. Denkbar wäre aber vielleicht eine volle\nLeistung in einer ganz speziellen Tätigkeit mit selektiver Benützung des\nrechten Arms. Die Untersuchung liege bereits über ein Jahr zurück und er\nkönne nicht beurteilen, ob das Zustandsbild des Patienten bezüglich seines\nlinken Armes unterdessen verändert sei, was zu einer Neubeurteilung der\nArbeitsfähigkeit führen müsste. Insofern sei es schwierig, die Frage zu\nbeantworten, ob er an seiner damals geschätzten Arbeitsfähigkeit von 50%\nfesthalten wolle. Er könne nur seine damalige Meinung in Würdigung der\nBefunde des Patienten, der Anamnese und der entsprechenden\nmedizinischen Berichte wiedergeben.\n\n7. In der Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 zu diesem Bericht liess der\nBeschwerdeführer ausführen, dass der Vertrauensarzt widersprüchliche\nAngaben mache, wenn er sage, er habe die IV-Entscheide nicht gekannt, die\nmedizinischen Berichte aber schon. Der Vertrauensarzt schliesse auf die\neingeschränkte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers und mache\narbeitsmarktliche Einschätzungen. Zwar sei der Versicherte mit seinem linken\nArm nur beschränkt belastbar, was aber nicht ohne weiteres zu einer\nEinschränkung der Erwerbsfähigkeit führe. Grundsätzlich bestehe die\nVermutung der vollständigen Vermittlungsfähigkeit. So kämen auch\nTätigkeiten in Betracht, welche keine oder nur eine geringe Belastung des\nlinken Armes mit sich bringen würden. Dies habe die IV gemacht und ihn für\nTätigkeiten wie Staplerfahrer oder Industriemitarbeiter Controlling als voll\nerwerbsfähig erachtet. Auf solche Tätigkeiten habe der Vertrauensarzt aber\nnicht Bezug genommen, obschon solche ebenfalls berücksichtigt werden\nmüssten. Ansonsten würde klar gegen das Gebot der Koordination zwischen\nden Sozialversicherungen verstossen. Bei der Beurteilung der\nVermittlungsfähigkeit könne somit nicht auf den Bericht des Vertrauensarztes\nabgestellt werden.\n\n"}