{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-139_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_139_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfa92f9ec0af12db5c78debfe3727a678b680b2d26515c4ee55f542f94f609a8dc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_139", "Checksum": "3fef7f7e9124d68f23e3f695f07da703"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.02.2006 S 2005 139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Der 1946 geborene … ist Vater zweier noch minderjähriger Töchter und\ngelernter Landwirt. Seit 1983 arbeitete er beim Bauamt ... Diese Stelle wurde\nihm wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (namentlich\nFunktionseinschränkungen am linken Vorderarm sowie an der Hand) und der\ndamit verbundenen Leistungseinbusse am 26. September 2003 per Ende\nJanuar 2004 gekündigt. Am 30. Januar 2004 stellte der Versicherte beim Amt\nfür Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung (ALE) ab 1. Februar 2004. In diesem Antrag gab\ner an, dass er noch zu 30% bereit und in der Lage sei, zu arbeiten.\n\n2. Der Kündigung und der Anmeldung für ALE ging ein Verfahren um\nAusrichtung einer Invalidenrente voraus. Das 2001 gestellte Gesuch wurde\nmit Verfügung vom 23. Oktober 2002 abgelehnt, weil bei einem ermittelten\nInvaliditätsgrad von 37.78% noch kein Rentenanspruch bestehe. Dieser\nEntscheid erwuchs in Rechtskraft.\n\n3. a) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand und die\nRestarbeitsfähigkeit des Versicherten im Kreuzspital Chur, dokumentiert im\nvertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. … vom 5. Juli 2004, entschied das\nKIGA mit Verfügung vom 26. Juli 2004, den Versicherten noch als zu 50%\nvermittlungsfähig einzustufen.\n\nb) Die dagegen am 26. August 2004 erhobene Einsprache, in welcher der\nVersicherte beantragte, im Umfang von 100% als vermittlungsfähig eingestuft\nzu werden, wurde am 16. September 2005 abgewiesen und die\nVermittlungsfähigkeit bei 50% belassen, nachdem das Einspracheverfahren\ninfolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. VGU S 05 11) wiederholt\nwerden musste. Begründet wurde der Entscheid damit, dass unter\nBerücksichtigung des vertrauensärztlichen Zeugnisses davon auszugehen\nsei, dass der Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage im Umfang von\n50% vermittlungsfähig sei.\n\n4. Dagegen liess der Versicherte am 17. Oktober 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des\nEinspracheentscheides sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer\nzu 100% vermittlungsfähig sei. Zur Begründung wurde hauptsächlich\nangeführt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der\nArbeitsfähigkeit des Versicherten hinreichend durch die\nInvalidenversicherung (IV) abgeklärt worden sei. So werde dem\nBeschwerdeführer von der IV eine Arbeitsfähigkeit von 100% bei adaptierter\nTätigkeit zugemutet. Dieser bereits von der IV erhobene Sachverhalt könne\nnicht einfach unbeachtet gelassen werden. Zwar sei die Rentenberechtigung\ndes Beschwerdeführers schon vor der Anmeldung für ALE von der IV\nrechtskräftig abgewiesen worden, weshalb es vorliegend nicht zu einer\nKoordination zwischen IV und der Arbeitslosenkasse (ALK) habe kommen\nkönnen. Trotzdem müssten aufgrund der Koordinationsregeln von Art. 8\nATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG die von den verschiedenen\nSozialversicherungen verwendeten gleichen Begriffe auch in ihrer Bedeutung\ngleich verstanden werden, zumal sich der Gesundheitszustand und die\nBeschäftigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers seit der Verfügung der\nIV vom 23. Oktober 2002 auch nicht entscheidend geändert hätten. Das KIGA\nhabe jedoch einzig dessen Vertrauensarzt mit einer medizinischen\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit beauftragt und die Abklärungen der IV\nweitgehend unbeachtet gelassen. Dadurch sei die Pflicht zur Erforschung des\nSachverhaltes verletzt und das KIGA sei damit bei seinem Entscheid von\nfalschen und unvollständigen Tatsachen ausgegangen. Es sei daher nicht\nklar, worauf das KIGA seine Annahme stütze, der Beschwerdeführer sei\nlediglich zu 50% vermittelbar. Damit sei aber in der Verfügung sinngemäss\nfestgehalten worden, der Beschwerdeführer könne bei ausgeglichener\nArbeitslage gar keine volle Stelle finden. Dies sei aber nicht so.\nEinschränkungen seien weder dokumentiert und auch die IV sei in der\nVerfügung vom 23. Oktober 2002 davon ausgegangen, er könne die ihm\nzumutbare Tätigkeit voll ausüben. Zudem würden auch aus der\nvertrauensärztlichen Beurteilung solche Einschränkungen nicht hervor gehen.\nAuch Dr. med. … des Beschwerdeführers, habe am 6. April 2005 dem\nBeschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen. Ausserdem\nsei ihm im Controlling-Bericht Pro Wiv/RAV vom 13.10.2004 ein 100%-iges\nPensum zugetraut worden, wenn auf die Einsatzbeschränkung bei der linken\nHand Rücksicht genommen werden könne. Subjektiv sei der Versicherte\nunbestritten zu 100% vermittlungsfähig. Er nehme seit anfangs November\n2005 auch wieder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Öko-Job in\nChur teil.\n\n"}