3. Das vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinfällig, weil das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen grundsätzlich kostenlos ist, mithin gar keine Gerichtskosten erhoben werden und der Vorinstanz praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.