g) Soweit der Beschwerdeführer noch die Höhe der ihm in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung angerechneten „Familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge“ anficht, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. S. 9 f.: Berücksichtigung der Renteneinkommen aus IV-/BVG-Renten für Kinder und Ehegatten; Kaufkraftbereinigter und angerechneter Unterhaltsbetrag [Urteil des EVG vom 14. September 2005, P 12/04 i.S. SVGA St. Gallen gegen M., Erw.