3c Abs. 1 lit. g ELG bei Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben angerechnet werden. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf S. 9, lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes vorbringt, zielt im Lichte der schilderten Sachund Rechtslage ins Leere.