Dem Zivilrichter machte er wissentlich falsche Angaben, indem er vorbrachte, über ein wirtschaftliches Jahreseinkommen von ca. Fr. 60‘000.-- (inkl. EL-Leistungen von insgesamt Fr. 28'860.--) zu verfügen; und dies obwohl ihm per Ende Juni 2004 seine Arbeitsstelle gekündigt worden war. Angesichts der im Zivilprozessrecht geltenden Dispositionsmaxime kam der Zivilrichter denn auch nicht umhin, im Urteil den nachehelichen Unterhalt im beantragten Umfange auszusprechen.