Entsprechend ist der Ansprecher denn auch angehalten worden, vor einem CH-Gericht Klage auf Abänderung entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten einzureichen, was er in der Folge denn auch gemacht hat. Dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes … kann nun aber unschwer entnommen werden, dass er bezüglich des nachehelichen Unterhaltes an die geschiedene Frau lediglich eine Herabsetzung auf Fr. 1‘600.--/Mt. beantragte und bezüglich der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge überhaupt kein Begehren stellte.