Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1997 immerhin noch ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 56'000.-- erzielte (bei Unterhaltszahlungen von Fr. 26‘244.--), welches sich aber zwischenzeitlich - trotz gleich bleibender IV-/BVG-Renten - kontinuierlich, bis auf derzeit ca. Fr. 17'000.-- reduziert hat, ohne Not darauf verzichtet hat, trotz entscheidend veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Vielmehr ist er, weil er sich nicht einmal dem im Ausland anhängig gemachten Klagebegehren seiner geschiedenen Ehefrau auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge widersetzt