Dies lässt sich angesichts der bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten und in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren noch vertieften Überlegungen nicht beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1997 immerhin noch ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 56'000.-- erzielte (bei Unterhaltszahlungen von Fr. 26‘244.--), welches sich aber zwischenzeitlich - trotz gleich bleibender IV-/BVG-Renten - kontinuierlich, bis auf derzeit ca. Fr. 17'000.-- reduziert hat, ohne Not darauf verzichtet hat, trotz entscheidend veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst ein Abänderungsverfahren einzuleiten.