2). e) Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen Entscheid ausführlich geschilderten Sachlage zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Mitwirkungspflichten zur Last gelegt werden müsse. Daher hat sie denn auch unter dem Titel „familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ insgesamt Fr. 1'200.--/Jahr als anrechenbare Ausgaben in die Berechnung der EL einbezogen. Dies lässt sich angesichts der bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten und in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren noch vertieften Überlegungen nicht beanstanden.