3b mit Hinweisen). Die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf das Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2). e)