Praxisgemäss erfolgt eine Grenzziehung aber dort, wo ein Versicherter im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Dort wird von ihm verlangt, dass er innert angemessener Frist ein Abänderungsverfahren einleitet, wobei ihm im Unterlassungsfall sein Verhalten als Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zur Last gelegt werden kann (zum Ganzen ZAK 1991 S. 138 ff., Erw. 3b und 4b).