c) Diesem anrechenbaren Einkommen stehen geltend gemachte Ausgaben von Fr. 60'390.-- gegenüber, wovon Fr. 32’268.-- basierend auf einem Abänderungsurteil des Bezirksgerichtes … vom 21. Juni/2. Dezember 2004 unter dem Titel „Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ geschuldet wären. Dass solche Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu den anerkannten Ausgaben nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG gehören, steht fest. Praxisgemäss erfolgt eine Grenzziehung aber dort, wo ein Versicherter im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss.