ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies z.B. dann, wenn ein Versicherter auf Teile seines Einkommens oder seines Vermögens verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder dafür eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben (vgl. ZAK 1991 S. 137). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer aus IV- und BVG-Renten über ein anrechenbares Einkommen von noch rund Fr. 9'435.-- verfügt.