b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Erwerbseinkünfte (Abs. 1 lit. a), Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), bei Altersrentnern und -rentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Abs. 1 lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Abs. 1 lit. d). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.