Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a ELG). Richtig ist sodann auch, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der in den Art. 3b und 3c ELG vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vorgaben von den Kantonen bzw. den Durchführungsstellen im Wesentlichen egalitär festgesetzt wird. Art. 3a Abs. 1 ELG spricht entsprechend denn auch von "anerkannten Ausgaben" (Art.