1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe der von der AHV-Ausgleichskasse als ausführende EL-Stelle bei den anerkannten Ausgaben anzurechnenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine geschiedene Frau und die Kinder. Während ihm die Vorinstanzen diesbezüglich Fr. 1'200.--/jährlich angerechnet haben, verlangt der Beschwerdeführer die Auszahlung (recte: Anrechnung) von Unterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.--. 2. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (Art. 13 ATSG; Art. 2 Abs. 1 und 2 lit.