3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bereits in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vorgebrachten Überlegungen, welche sie mit weiteren Ausführungen zu den Vorbringen in der Beschwerde ergänzte und vertiefte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: