Er habe ein Abänderungsurteil erwirkt und dabei einen Abänderungsantrag für den Frauenunterhalt gemacht. Von der Beantragung einer Reduktion des Kinderunterhaltes habe er angesichts der tiefen Beiträge von Fr. 363.--/Mt. abgesehen. Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG seien geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzuerkennen. Ein Verzichtstatbestand i.S. von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liege nicht vor. Er habe weder auf Einkünfte noch auf Vermögensbeiträge verzichtet. Daher sei das Urteil des Gemeindegerichtes … sowie dasjenige des Bezirksgerichtes … vom 21. Juni/2. Dezember 2004 anzuerkennen.