2. Dagegen reichte … am 12. Oktober 2005 frist- und formgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) ein mit den Begehren, es sei der Entscheid der IV vom 12. September 2005 vollständig aufzuheben und es seien Ergänzungsleistungen für Unterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.-- zu leisten. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihm werde zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorgehalten. Er habe ein Abänderungsurteil erwirkt und dabei einen Abänderungsantrag für den Frauenunterhalt gemacht.